Zuwendungen im Sinne der §§ 10b und 34g des EStG dürfen nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden. Für Kleinspenden bis zur Höhe von 200,00 Euro an die Talentförderung Mathematik e.V. genügt grundsätzlich der vereinfachte Nachweis gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. 120 EStDV mittels Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts.

Die Talentförderung Mathematik e.V. ist wegen Förderung der Erziehung und Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe nach dem letzten zugegangenen Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes Stade, StNr. 43/270/28532, vom 10.11.10 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.